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„TOPERA – Transnational Projects Cooperations e.V.”

- Satzung -

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet: TOPERA – Transnational Projects Cooperations
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Koordination von transkulturellen und transnationalen Kooperationen jeglicher Art, insbesondere im europäischen Bereich.
Darunter fallen:

  1. Internationale Zusammenarbeit und Kooperationen jeglicher Art
  2. Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, Organisationen und Unternehmen
  3. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
  4. Förderung der Forschung, die im weitesten Sinne das Thema transkulturelle und transnationale Kooperationen berührt
  5. Durchführung und Förderung von Fortbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen
  6. Informationsverbreitung zu den Punkten 1 – 5
  7. Beratung bei der Vorbereitung, Gründung und Durchführung von Kooperationen

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.


§ 3 Eintragung in das Vereinsregister


Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung
    Die Organe leisten ihre Tätigkeit gemäß dieser Satzung.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Funktion des Schatzmeisters ausübt.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  5. Der Vorstand kann erst nach Eintragung in das Vereinsregister rechtsgeschäftliche Handlungen im Namen des Vereins tätigen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Genehmigung der Rechnungslegung;
    • die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
    • die Wahl und Entlastung des Vorstandes;
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    • den Ausschluß von Mitglieder
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Einladungen werden an die letzte bekannte Mitgliederanschrift geschickt.
  4. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Grund und Beratungsgegenstand verlangt.
  6. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand bestimmt jeweils Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
  7. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können jeweils von den Mitgliedern eingesehen werden.


§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Gründungsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Auflösung noch Mitglied im Verein sind.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§11 Redaktionelle Änderung der Satzung


Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

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